Alexander Braun
ABV|MAKLER GmbH
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Zu Beginn des Jahres oder spätestens im Frühjahr empfiehlt es sich für Unternehmer, einen Blick auf die bestehenden Gewerbeversicherungen zu werfen. Reichen die Deckungssummen noch aus? Entsprechen die Policen noch den aktuellen Vorschriften und Gesetzen? Haben sich innerbetriebliche Veränderungen ergeben, die eine Anpassung notwendig machen? Tipp: Machen Sie mal Frühjahrsputz in Ihren Versicherungsunterlagen!
„Zwar bieten Versicherer oft kostenlose Updates der Verträge an, um auf geänderte Gesetze zu reagieren. Dies geschieht aber meist nur bei den aktuellsten Vertragsbedingungen“, sagt Kerstin Menck, Gewerbe-Expertin beim Versicherer rhion.digital. Deshalb sei es notwendig, die Policen mindestens einmal jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Als aktuelles Beispiel nennt die Fachfrau die Neuregelung der Haftpflicht für die Nutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit zugelassener Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
Das sind unter anderem Baumaschinen, Bagger, Gabelstapler, Kehr- und Erntemaschinen. Bisher waren sie im Straßenverkehr meist pauschal über die Betriebshaftpflicht versichert. Nun stand im Raum, eine eigene Kfz-Haftpflicht für diese Maschinen vorzuschreiben. Nach Protesten von Berufsverbänden gilt jetzt: Die Absicherung über die Betriebshaftpflicht bleibt weiterhin möglich – unter der Voraussetzung, dass die Deckungssumme für Personenschäden bei mindestens 7,5 Millionen Euro liegt.
Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten. Es ist also noch Zeit, die Versicherungssumme in Ihrer Betriebshaftpflicht-Police gegebenenfalls umzustellen. Verlieren Sie die Sache aber nicht aus dem Blick – bei unzureichender Deckung büßen Sie möglicherweise Ihren Versicherungsschutz ein, wenn Sie mit einer selbstfahrenden Maschine im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sind. Experten raten in der Betriebshaftpflicht ohnehin zu einer Versicherungssumme von mindestens 10 Millionen Euro, besser noch höher.
Eine regelmäßige Überprüfung der Deckungssumme ist auch bei der Betriebsinhaltsversicherung sinnvoll (etwa dann, wenn Maschinen oder Inventar neu angeschafft wurde). In der Inhalts- und Gebäudeversicherung kann außerdem eine Garagenklausel wichtig sein, zum Beispiel bei Handwerkern, die Fahrzeuge in der Halle abstellen. „Dies ist oft in alten Bedingungen nicht enthalten“, so rhion.digital-Expertin Menck.
Fazit: Sparen Sie sich überflüssigen Ärger und bringen Sie die Policen für Ihren Betrieb mindestens einmal im Jahr auf den neuesten Stand!
Lassen Sie uns direkt prüfen, ob die Policen angepasst werden müssen!